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FAQ:Häufig gestellte Fragen:1. Welche Verpackungsarten unterliegen der Pfandpflicht? Welche Ausnahmen gibt es? Antwort Alle Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht. Ausgenommen sind laut der Verpackungsordnung
die folgenden als ökologisch vorteilhaft eingestuften Verpackungen:
2. Welche Getränke unterliegen zukünftig der Pfandpflicht und welche sind von der PfandpflichtGiebel- oder Block-Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeuterl und Folien-Standbodenbeutel. ausgenommen? Antwort Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke in Einwegverpackungen (sofern diese
Verpackungen nicht als ökologisch vorteilhaft eingestuft werden, siehe oben):
3. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind...
Antworta) Bier Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an. b) Mineralwasser Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer, wie zum Beispiel "Near water -Produkte" unabhängig von Zusätzen (aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff). c) Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure Kohlensäurehaltige Getränke, die keine oder nur sehr geringe Mengen Alkohol enthalten. Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch - Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem Mineralwasser (wie Apfelschorle), - Sportgetränke mit Kohlensäure, - sogenannte Energy-Drinks mit Kohlensäure, - Tee- oder Kaffeegetränke mit Kohlensäure, - Bittergetränke mit Kohlensäure und andere Getränke mit Kohlensäure. d) Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure wie - Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und kohlensäurefreiem Mineralwasser, - Sportgetränke ohne Kohlensäure, - sogenannte Energy-Drinks ohne Kohlensäure, - Tee oder Kaffeegetränke ohne Kohlensäure. e) Alkoholhaltige Mischgetränke Getränke, die hergestellt wurden unter Verwendung - von Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder - von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 vol. % aufweisen, oder - Getränke, die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 vom Hundert enthalten. ...explizit: Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Gemüsesäfte und
Gemüsenektare; Wein, Sekt und Spirituosen; Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 % Milch
oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen; diätetische Getränke mit Ausnahme solcher für intensive
Muskelanstrengungen. Es gelten die Abgrenzungen des Lebensmittelrechts.
4. Wie hoch ist das Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen?
AntwortDer Pfandbetrag beträgt einheitlich 25 Cent und gilt für alle Verpackungsgrößen zwischen 0,1 Litern
und 3 Litern. Während bei der Abgabe der Verpackungen an den Konsumenten die Mehrwertsteuer
schon mit enthalten ist, muss diese auf den vorgelagerten Erzeuger- und Vertriebsstufen noch
hinzugerechnet werden.
5. Werden die derzeit noch bestehenden so genannten Insellösungen abgeschafft?
AntwortDie bisherige Verpackungsverordnung erlaubte es z.B. den großen Discountern, ihre Rücknahmen zu
beschränken auf die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten, Verpackungsformen und
Verpackungsgrößen. Dadurch entstanden die so genannten Insellösungen (Beispielsweise Aldi-
Flaschen konnten nur bei Aldi zurückgegeben werden, Lidl-Flaschen nur bei Lidl, usw.). Diese
Regelung wird zum 1. Mai 2006 gestrichen. Künftig gilt der Grundsatz: Wer pfandpflichtige Einweg-
Getränkeverpackungen - egal aus welchem Material - in Verkehr bringt, muss auch pfandpflichtige
Einweg-Getränkeverpackungen des gleichen Materials zurücknehmen.
6. Gibt es für kleine Verkaufsstellen weiterhin eine Sonderregelung?
AntwortBeibehalten wird die Beschränkung der Rücknahmepflichten für Verkaufsräume, die kleiner als 200
Quadratmeter sind. So können z.B. Kioske und kleine Läden auch zukünftig die Rücknahme von
pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen auf diejenigen Getränkemarken beschränken, die sie
in ihrem Sortiment führen.
7. Wer ist für den Aufbau des neuen bundesweiten Pfandsystems verantwortlich?
AntwortHDE (Hauptverband des deutschen Einzelhandels) und BVE (Bundesvereinigung der deutschen
Ernährungsindustrie) haben im vergangenen Jahr die DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH) mit Sitz in
Berlin geschaffen. Zu den wesentlichen Aufgaben der Gesellschaft gehören die Erarbeitung und
Verwaltung des DPG-Vertragswerkes, das Management der erforderlichen Zertifizierungen für
Sicherheitsfarbe und Zählzentren sowie die Bereitstellung der Stammdatenbank. Einzelheiten können
im Internetauftritt der DPG abgerufen werden. Die Kontaktadresse lautet:
8. Wie ist das neue Pfand-System der DPG organisiert?
AntwortDPG Deutsche Pfandsystem GmbH, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, E-Mail: info@dpgpfandsystem. de, http://www.dpg-pfandsystem.de, Telefonische Hotline: 01805 - 252 886 (Mo.-Fr., 8:00 bis 18:00 Uhr, 12 Cent aus dem deutschen Festnetz je angefangene Minute). Zu betonen ist, dass die DPG selbst nicht als Clearing-Stelle zur Verrechnung von Pfandgeldern (Pfandclearing) tätig wird, sie bietet nur einen Rahmen dafür. Die DPG übernimmt oder vermittelt auch keine Entsorgungsdienstleistungen. Grundsätzlich ist das DPG-System modular angelegt, d.h. jeder Teilnehmer kann eine oder mehreren
Aufgaben bzw. Rollen innerhalb des Gesamtsystems übernehmen – je nach Interessenslage,
Funktion oder Möglichkeiten. Die beiden zentralen Rollen sind die des so genannten
Erstinverkehrbringers/Pfandkontoführers sowie des Forderungsstellers, da zwischen diesen das
Pfandclearing stattfindet:
9. Welche Unternehmen können oder müssen sich bei der DPG registrieren bzw. zertifizieren
Antwort· Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer sind in der Regel Abfüller oder Importeure, die Pfandgelder einnehmen. Sie können mit der administrativen Abwicklung ihres Pfandkontos auch einen Dienstleister beauftragen. · Forderungssteller sind im DPG-System all jene, die Einwegpfandgeldforderungen an Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer stellen. In der Regel sind dies Unternehmen, die für sich selbst oder für angeschlossene Unternehmen die Rücknahme von DPG-Verpackungen organisieren. Auch Forderungssteller können Dienstleister mit der Abwicklung der Forderungsstellung beauftragen. Alle Teilnehmer haben Zugriff auf die zentrale DPG-Stammdatenbank, in der alle für das Pfandclearing relevanten Daten erfasst werden. Alle Unternehmen, die pfandpflichtige Einweg-Getränke erstmals in den Verkehr bringen, in der Regel
Abfüllbetriebe und Importeure, können als Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer Teilnehmer am
DPG-System werden. Etikettendrucker und Verpackungshersteller, die Einwegverpackungen bzw.
Etiketten mit dem DPG-Pfandzeichen herstellen bzw. bedrucken wollen, müssen sich als
Farbverwender ebenfalls bei der DPG registrieren lassen.
10. Besteht eine Teilnahmepflicht am neuen DPG-System?
Antwort· Für am System teilnehmende Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten und die Daten der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte (EAN-Code, Material der Verpackung, Gebindeinhalt, Größe, Leergewicht, Farbe) melden. Diese Daten werden in der Stammdatenbank gespeichert, die bei der DPG geführt wird. · Auch für am System teilnehmende Dosenhersteller und Etikettendrucker gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten an die DPG melden. Vor einer Verwendung der Sicherheitsfarbe für das DPGLabel ist eine Zertifizierung durch eine von der DPG anerkannte Zertifizierungsstelle notwendig. Die Liste der Zertifizierer ist unter http://www.dpg-pfandsystem.de veröffentlicht worden. · Ebenso müssen sich auch die am System teilnehmenden Zählzentren registrieren und zertifizieren lassen. · Auch die am System teilnehmenden Dienstleistungsunternehmen (Pfandkontodienstleister, Forderungsstellerdienstleister) erhalten eine Zulassung von der DPG. Einerseits ist zu betonen, dass eine Teilnahme von Abfüllern, Händlern und Importeuren am DPGSystem
grundsätzlich freiwillig erfolgt. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft oder Registrierungspflicht
oder dergleichen, die Verpackungsverordnung schreibt dies nicht vor. Andererseits ist darauf
hinzuweisen, dass in der Praxis wohl kaum ein Weg an einer Teilnahme vorbeiführt. Lediglich für
Importeure, die nur in marginalem Umfang Getränke verkaufen, mag ein Verzicht auf eine Teilnahme
in Frage kommen. Sie können dann aber nicht am automatisierten Pfandclearing teilnehmen und ihre
Kunden können die leeren Verpackungen in anderen Geschäften eventuell nur nach langwierigen
Diskussionen (oder gar nicht) gegen Pfanderstattung abgeben.
11. Welche Unternehmen bieten Dienstleistungen im Rahmen des DPG-Systems an?
AntwortDiese Unternehmen werden auf der DPG-Homepage veröffentlicht werden. Nach aktuellem
Kenntnisstand wird es sich insbesondere um Unternehmen handeln, die auch in anderen Bereichen
der Verpackungsentsorgung tätig sind. Eine vorläufige Liste ist im DPG-Internet zu finden im Bereich
„Handel und Industrie“, „Downloads“, „Informationen für Rücknehmer/Forderungssteller“.
12. Wie sieht die Kennzeichnung der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aus?
AntwortAlle am DPG-System teilnehmenden Getränkeverpackungen müssen durch
einen neuen EAN-Code sowie das DPG-Sicherheits-Logo gekennzeichnet
werden. Die neue EAN kann bei einer zur GS1-Organisation gehörenden
Gesellschaft (siehe http://www.GS1-Germany.de) beantragt werden. Der EANCode
ist als senkrecht verlaufender Leitercode aufzubringen. Das DPGSicherheitslabel
muss, durch eine Ruhezone und besondere
Markierungselemente vom EAN-Code abgesetzt, mittig darüber mit einer
speziellen Sicherheitsfarbe aufgedruckt werden.
13. Was ist bei der Verpackungsrücknahme zu beachten?
AntwortDas Logo ist von den Herstellern auf den Verpackungen anzubringen. Bisher ist dies noch freiwillig. Ab dem 1. Mai 2006 wird dies zwingend. Unterhalb des Logos wird eine einheitliche EAN-Codierung angebracht. Mit dieser Codierung und einer bei der DPG eingerichteten Stammdatenbank ist der Weg der Verpackung von der Herstellung bis zur Entsorgung kontrollierbar. Vorgesehen ist eine Rücknahme der Verpackungen entweder per Hand (zur Weitergabe an ein
Zählzentrum) oder durch entsprechende Automaten. Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die
Rücknahme im Rücknahmeautomaten oder im Zählzentrum die Gebinde noch rotationsfähig sein
müssen, d.h. Dosen dürfen beispielsweise nicht flach gedrückt sein. Bei Flaschen ist es notwendig,
dass das Etikett noch an der Flasche haftet. Leichte Verschmutzungen sowie leichte Deformationen
sind von der Ausleseeinheit zwar noch zu bewältigen; bei stärkeren Verschmutzungen und Deformationen ist allerdings mit Beeinträchtigungen der Auslesung zu rechnen, die zur Abweisung der
Gebinde führen können.
14. Wird ein Entsorgungsnachweis benötigt?
Antwort· Bei den händisch zurückgenommenen Verpackungen werden diese analog zu den bisherigen Einweg-Pfand-Systemen (P-System, Interseroh, usw.) in speziellen System-Säcken gesammelt. Die Säcke werden mit speziell etikettierten Kabelbindern gekennzeichnet, die eine Identifizierung der Verkaufsstelle im Zählzentrum ermöglichen. Je nach Anbindung der Verkaufsstelle werden die vollen Säcke vom Großhändler oder einem Dienstleistungsunternehmen abgeholt, quittiert und weiter zum Zählzentrum gebracht. Nach der Identifizierung und Zuordnung der Säcke werden EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft, der Inhalt gezählt und der Pfandwert registriert. Schließlich wird das Pfandlogo mechanisch entwertet und die separierten Wertstoffe dem Recycling zugeführt. Das Zählzentrum meldet die relevanten Pfanddaten an die zuständigen Pfandkontoführer (Abfüller, Importeure, beauftragte Dienstleistungsunternehmen). · Bei den per Automat zurückgenommenen Verpackungen werden ebenfalls EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft und der Pfandwert der Rücknahmestelle und dem Pfandkontoführer zugeordnet. Anschließend wird auch hier das Pfandlogo mechanisch zerstört. Eine Meldung der Pfandbeträge erfolgt hier direkt auf elektronischem Weg. Ob sich die Anschaffung eines Rücknahmeautomaten lohnt, hängt vor allem von der Anzahl der täglich zurückgenommenen Verpackungen ab. Nach einer Faustformel lohnt sich die Automatenaufstellung ab ca. 1000 Verpackungen pro Tag. Derzeit schon genutzte „alte“ Automaten müssen laut der DPG bis zum 1. Oktober 2006 nachgerüstet werden, um die neuen DPGgekennzeichneten Verpackungen korrekt erfassen zu können. Hersteller und Händler können für die Beseitigung der Einwegverpackungen einen Entsorger
beauftragen und sich die Entsorgungskosten teilen. Welche Unternehmen die Entsorgung anbieten,
kann bei den Industrie- und Handelskammern erfragt werden. Die Unternehmen stehen auch in den
lokalen Branchenbüchern. Die Verwertung muss dokumentiert werden, ein Sachverständiger muss sie
bescheinigen, und die Bescheinigung ist beim DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) zu
hinterlegen.
15. Wie funktioniert die Abrechnung der Pfandbeträge?
AntwortAuf Basis der im Automaten oder im Zählzentrum ermittelten zurückgenommenen DPG-Leergebinde
können die Forderungssteller die entsprechenden Pfandbeträge bei den
Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern einfordern.
16. Was passiert nach dem 01.05.2006 mit Einweg-Getränkeverpackungen, die ein Pfandlabel der
„alten“bestehenden Systeme tragen? Antwort Alle Verkaufsstellen von betroffenen Getränken bzw. Verpackungsarten (s.o.) mit einer Verkaufsfläche
größer als 200 Quadratmeter sind verpflichtet, auch diese Verpackungen zurückzunehmen und den
Kunden das Pfand zu erstatten. Mit den bestehenden Pfandsystembetreibern und den Discountern
wurde die Übergangsregelung vereinbart, dass bis zum Ende des Jahres 2006 die Pfandbeträge für
diese Alt-Verpackungen jeweils über den entsprechenden Pfandkontoführer (Abfüller, beauftragtes
Dienstleistungsunternehmen) abgerechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der auf den Getränkeverpackungen aufgedruckte „alte“ EAN-Code in das Stammdatensystem der DPG
eingespeist worden ist. Letzteres will die DPG gebührenfrei ermöglichen.
17. Was ist beim Import von Einweg-Getränkeverpackungen zu beachten?
AntwortDurch eine gezielte rechtzeitige Umstellung der Pfandkennzeichnung auf das neue DPG-System dürften sich allerdings schon in wenigen Monaten kaum noch Alt-Verpackungen im Handel befinden. Trägt eine Verpackung kein Pfandlabel, dann kann ein Händler eine Rücknahme und Pfanderstattung verweigern, da dann zu vermuten ist, dass die Verpackung z.B. aus dem Ausland stammt. Importierte Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in
Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Bei größeren Importmengen sollte geprüft werden,
ob sich der ausländische Abfüller selbst bei der DPG registriert und ein Aufdruck des EAN-Codes
sowie des Sicherheitslabels direkt auf dem Gebinde/Etikett erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, ist
der in Deutschland ansässige Importeur angesprochen, sich und seine Produkte bei der DPG zu
registrieren und die importierten Gebinde mit Selbstklebeetiketten nachzuetikettieren. Diese Aufkleber
können über die registrierten DPG-Dienstleister bezogen werden.
18. Welche Regelungen gelten für in Deutschland abgefüllte und ins Ausland exportierte Einweg-Getränkeverpackungen? Antwort Exportierte Getränkeverpackungen unterliegen nicht der Pfandpflicht. Als solche gelten nur
Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden.
Einweg-Getränkeverpackungen, die der Endverbraucher im Inland erwirbt, sind jedoch pfandpflichtig,
auch wenn sie direkt nach dem Kauf ins Ausland gebracht werden.
19. Wie sieht der Weg einer Einwegverpackung im neuen DEG-System in der Praxis aus?Dargestellt am Beispiel einer Cola-Dose: Antwort
Dargestellt am Beispiel einer Cola-Dose:
Die Cola-Dose wird von der C-GmbH gefüllt. Die Dose ist mit einem EAN-Code und einem
Pfandsiegel versehen. Die C-GmbH richtet ein Pfandgeldkonto ein und lässt sich in der DPGStammdatenbank
registrieren. Für die Registrierung ist ein jährlicher finanzieller Beitrag zu zahlen.
Der Beitrag hängt von der Menge der vertriebenen Dosen ab (siehe Tabelle Annex).
Die C-GmbH veräußert die Cola-Dose an den Getränkehändler A. Auch A hat sich in der DPGDatenbank
registrieren lassen. Auch er zahlt jährlich einen Beitrag in entsprechender Höhe
(Verkaufsmenge). Händler A verlangt von dem Verbraucher B beim Kauf der Dose ein Pfand von 0,25
EUR. Diesen Betrag überweist er auf das Pfandkonto der C-GmbH. Der Verbraucher B bringt die leere Cola-Dose zurück zu Händler A, der ihm dann das Pfand zurückzahlt. Die Dose kann A entweder über einen Automaten annehmen lassen oder aber manuell. Für den Fall, dass er einen Automaten aufgestellt hat, muss dieser mit einem System ausgestattet sein, das erstens die Codierungen und Pfandsiegel an der Dose entziffern und zweitens die Daten speichern kann. Der Automat muss diese Daten an die Stammdatenbank der DPG weiterleiten. In der Datenbank wird vermerkt, dass die Dose von A zurückgenommen wurde. Nimmt der Händler die Dose manuell entgegen, so ist er verpflichtet, mit einem Dienstleister einen Vertrag abzuschließen, der für ihn die Dose einscannt und die Daten an die DPG liefert. Das zeitnahe und regelmäßige Liefern der Daten ist wichtig. Nur auf diese Weise kann A das an den Verbraucher erstattete Pfandgeld von der C-GmbH zurückverlangen. Die C-GmbH erhält eine Information von der DPG-Datenbank, dass A die Dose zurückgenommen hat. A wird über die DPGDatenbank darüber unterrichtet, dass ihm die Pfandgeldforderung gegen die C-GmbH in Höhe von 0,25 EUR zusteht. Innerhalb von 10 – 15 Tage ist die C verpflichtet das Geld zu überweisen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Dose obliegt sowohl der C-GmbH wie auch dem A. Beide müssen für die entsprechenden Kosten gemeinsam aufkommen. Die C-GmbH hat einen professionellen Entsorger mit der Beseitigung der Dose beauftragt. A gibt deshalb die Dose an die C ab. A und die C teilen sich die Kosten. Gibt der Verbraucher B die Dose bei einem anderen Händler als dem A ab, beispielsweise dem Supermarkt E, verhält es sich wie folgt: Auch E verkauft Einwegverpackungen, ist bei der DPG registriert und ist zur Rücknahme der Dose und Erstattung des Pfandgeldes verpflichtet. E hat einen Automaten mit entsprechender Software aufgestellt. Die Daten über die Annahme der Dose werden an die DPG geliefert. Von der DPG-Datenbank erfährt E, dass die C-GmbH die Dose befüllt und ein Pfandkonto eingerichtet hat auf dem sich die 0,25 EUR befinden. Nunmehr kann E das Pfand von C erstattet verlangen. |