deutsch deutsch - english english

FAQ:

Häufig gestellte Fragen:

1.   Welche Verpackungsarten unterliegen der Pfandpflicht? Welche Ausnahmen gibt es?  Antwort
Alle Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht. Ausgenommen sind laut der Verpackungsordnung die folgenden als ökologisch vorteilhaft eingestuften Verpackungen:
Giebel- oder Block-Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeuterl und Folien-Standbodenbeutel.
2.   Welche Getränke unterliegen zukünftig der Pfandpflicht und welche sind von der Pfandpflicht
      ausgenommen?
 Antwort
Pfandpflichtig sind seit dem 1. Mai 2006 folgende Getränke in Einwegverpackungen (sofern diese Verpackungen nicht als ökologisch vorteilhaft eingestuft werden, siehe oben):
a) Bier
Bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke. Dazu zählen auch alkoholfreies Bier, Mischungen von Bier mit Cola oder Limonade, Bier mit Sirup (wie Berliner Weiße mit Schuss), Bier mit einem anderen alkoholischen Getränk (zum Beispiel Bier mit Wodka) oder aromatisiertes Bier (zum Beispiel Bier mit Tequila-Aroma). Auf die Einhaltung des Reinheitsgebots kommt es nicht an.
b) Mineralwasser
Alle Wasser-Getränke, also Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und auch andere Wässer, wie zum Beispiel "Near water -Produkte" unabhängig von Zusätzen (aromatisiertes Wasser, Wasser mit Koffein oder Wasser mit Sauerstoff).
c) Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure
Kohlensäurehaltige Getränke, die keine oder nur sehr geringe Mengen Alkohol enthalten. Hierzu gehören neben Cola und Limonaden auch
- Mischungen von Fruchtsaft und kohlensäurehaltigem Mineralwasser (wie Apfelschorle),
- Sportgetränke mit Kohlensäure,
- sogenannte Energy-Drinks mit Kohlensäure,
- Tee- oder Kaffeegetränke mit Kohlensäure,
- Bittergetränke mit Kohlensäure und andere Getränke mit Kohlensäure.
d) Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure wie
- Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und kohlensäurefreiem Mineralwasser,
- Sportgetränke ohne Kohlensäure,
- sogenannte Energy-Drinks ohne Kohlensäure,
- Tee oder Kaffeegetränke ohne Kohlensäure.
e) Alkoholhaltige Mischgetränke
Getränke, die hergestellt wurden unter Verwendung
- von Erzeugnissen, die nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol der Branntweinsteuer unterliegen, oder
- von Fermentationsalkohol aus Bier, Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in
weiterverarbeiteter Form, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht mehr der guten Herstellungspraxis entspricht, und einen Alkoholgehalt von weniger als 15 vol. % aufweisen, oder
- Getränke, die einen Anteil an Wein oder weinähnlichen Erzeugnissen, auch in weiterverarbeiteter Form, von unter 50 vom Hundert enthalten.
3.   Ausgenommen von der Pfandpflicht sind...  Antwort
...explizit: Fruchtsäfte und Fruchtnektare; Gemüsesäfte und Gemüsenektare; Wein, Sekt und Spirituosen; Milchgetränke mit einem Mindestanteil von 50 % Milch oder aus Milch gewonnenen Erzeugnissen; diätetische Getränke mit Ausnahme solcher für intensive Muskelanstrengungen. Es gelten die Abgrenzungen des Lebensmittelrechts.
4.   Wie hoch ist das Pfand auf Einweg-Getränkeverpackungen?  Antwort
Der Pfandbetrag beträgt einheitlich 25 Cent und gilt für alle Verpackungsgrößen zwischen 0,1 Litern und 3 Litern. Während bei der Abgabe der Verpackungen an den Konsumenten die Mehrwertsteuer schon mit enthalten ist, muss diese auf den vorgelagerten Erzeuger- und Vertriebsstufen noch hinzugerechnet werden.
5.   Werden die derzeit noch bestehenden so genannten Insellösungen abgeschafft?  Antwort
Die bisherige Verpackungsverordnung erlaubte es z.B. den großen Discountern, ihre Rücknahmen zu beschränken auf die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten, Verpackungsformen und Verpackungsgrößen. Dadurch entstanden die so genannten Insellösungen (Beispielsweise Aldi- Flaschen konnten nur bei Aldi zurückgegeben werden, Lidl-Flaschen nur bei Lidl, usw.). Diese Regelung wird zum 1. Mai 2006 gestrichen. Künftig gilt der Grundsatz: Wer pfandpflichtige Einweg- Getränkeverpackungen - egal aus welchem Material - in Verkehr bringt, muss auch pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen des gleichen Materials zurücknehmen.
6.   Gibt es für kleine Verkaufsstellen weiterhin eine Sonderregelung?  Antwort
Beibehalten wird die Beschränkung der Rücknahmepflichten für Verkaufsräume, die kleiner als 200 Quadratmeter sind. So können z.B. Kioske und kleine Läden auch zukünftig die Rücknahme von pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen auf diejenigen Getränkemarken beschränken, die sie in ihrem Sortiment führen.
7.   Wer ist für den Aufbau des neuen bundesweiten Pfandsystems verantwortlich?  Antwort
HDE (Hauptverband des deutschen Einzelhandels) und BVE (Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie) haben im vergangenen Jahr die DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH) mit Sitz in Berlin geschaffen. Zu den wesentlichen Aufgaben der Gesellschaft gehören die Erarbeitung und Verwaltung des DPG-Vertragswerkes, das Management der erforderlichen Zertifizierungen für Sicherheitsfarbe und Zählzentren sowie die Bereitstellung der Stammdatenbank. Einzelheiten können im Internetauftritt der DPG abgerufen werden. Die Kontaktadresse lautet:
DPG Deutsche Pfandsystem GmbH, Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin, E-Mail: info@dpgpfandsystem. de, http://www.dpg-pfandsystem.de, Telefonische Hotline: 01805 - 252 886 (Mo.-Fr., 8:00 bis 18:00 Uhr, 12 Cent aus dem deutschen Festnetz je angefangene Minute).

Zu betonen ist, dass die DPG selbst nicht als Clearing-Stelle zur Verrechnung von Pfandgeldern (Pfandclearing) tätig wird, sie bietet nur einen Rahmen dafür. Die DPG übernimmt oder vermittelt auch keine Entsorgungsdienstleistungen.
8.   Wie ist das neue Pfand-System der DPG organisiert?  Antwort
Grundsätzlich ist das DPG-System modular angelegt, d.h. jeder Teilnehmer kann eine oder mehreren Aufgaben bzw. Rollen innerhalb des Gesamtsystems übernehmen – je nach Interessenslage, Funktion oder Möglichkeiten. Die beiden zentralen Rollen sind die des so genannten Erstinverkehrbringers/Pfandkontoführers sowie des Forderungsstellers, da zwischen diesen das Pfandclearing stattfindet:

· Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer sind in der Regel Abfüller oder Importeure, die Pfandgelder einnehmen. Sie können mit der administrativen Abwicklung ihres Pfandkontos auch einen Dienstleister beauftragen.
· Forderungssteller sind im DPG-System all jene, die Einwegpfandgeldforderungen an Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer stellen. In der Regel sind dies Unternehmen, die für sich selbst oder für angeschlossene Unternehmen die Rücknahme von DPG-Verpackungen organisieren. Auch Forderungssteller können Dienstleister mit der Abwicklung der Forderungsstellung beauftragen.
Alle Teilnehmer haben Zugriff auf die zentrale DPG-Stammdatenbank, in der alle für das Pfandclearing relevanten Daten erfasst werden.
9.   Welche Unternehmen können oder müssen sich bei der DPG registrieren bzw. zertifizieren  Antwort
Alle Unternehmen, die pfandpflichtige Einweg-Getränke erstmals in den Verkehr bringen, in der Regel Abfüllbetriebe und Importeure, können als Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer Teilnehmer am DPG-System werden. Etikettendrucker und Verpackungshersteller, die Einwegverpackungen bzw. Etiketten mit dem DPG-Pfandzeichen herstellen bzw. bedrucken wollen, müssen sich als Farbverwender ebenfalls bei der DPG registrieren lassen.

· Für am System teilnehmende Erstinverkehrbringer/Pfandkontoführer gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten und die Daten der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte (EAN-Code, Material der Verpackung, Gebindeinhalt, Größe, Leergewicht, Farbe) melden. Diese Daten werden in der Stammdatenbank gespeichert, die bei der DPG geführt wird.
· Auch für am System teilnehmende Dosenhersteller und Etikettendrucker gilt: Sie müssen ihre Unternehmensdaten an die DPG melden. Vor einer Verwendung der Sicherheitsfarbe für das DPGLabel ist eine Zertifizierung durch eine von der DPG anerkannte Zertifizierungsstelle notwendig. Die Liste der Zertifizierer ist unter http://www.dpg-pfandsystem.de veröffentlicht worden.
· Ebenso müssen sich auch die am System teilnehmenden Zählzentren registrieren und zertifizieren lassen.
· Auch die am System teilnehmenden Dienstleistungsunternehmen (Pfandkontodienstleister, Forderungsstellerdienstleister) erhalten eine Zulassung von der DPG.
10. Besteht eine Teilnahmepflicht am neuen DPG-System?  Antwort
Einerseits ist zu betonen, dass eine Teilnahme von Abfüllern, Händlern und Importeuren am DPGSystem grundsätzlich freiwillig erfolgt. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft oder Registrierungspflicht oder dergleichen, die Verpackungsverordnung schreibt dies nicht vor. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass in der Praxis wohl kaum ein Weg an einer Teilnahme vorbeiführt. Lediglich für Importeure, die nur in marginalem Umfang Getränke verkaufen, mag ein Verzicht auf eine Teilnahme in Frage kommen. Sie können dann aber nicht am automatisierten Pfandclearing teilnehmen und ihre Kunden können die leeren Verpackungen in anderen Geschäften eventuell nur nach langwierigen Diskussionen (oder gar nicht) gegen Pfanderstattung abgeben.
11. Welche Unternehmen bieten Dienstleistungen im Rahmen des DPG-Systems an?  Antwort
Diese Unternehmen werden auf der DPG-Homepage veröffentlicht werden. Nach aktuellem Kenntnisstand wird es sich insbesondere um Unternehmen handeln, die auch in anderen Bereichen der Verpackungsentsorgung tätig sind. Eine vorläufige Liste ist im DPG-Internet zu finden im Bereich „Handel und Industrie“, „Downloads“, „Informationen für Rücknehmer/Forderungssteller“.
12. Wie sieht die Kennzeichnung der pfandpflichtigen Getränkeverpackungen aus?  Antwort
Alle am DPG-System teilnehmenden Getränkeverpackungen müssen durch einen neuen EAN-Code sowie das DPG-Sicherheits-Logo gekennzeichnet werden. Die neue EAN kann bei einer zur GS1-Organisation gehörenden Gesellschaft (siehe http://www.GS1-Germany.de) beantragt werden. Der EANCode ist als senkrecht verlaufender Leitercode aufzubringen. Das DPGSicherheitslabel muss, durch eine Ruhezone und besondere Markierungselemente vom EAN-Code abgesetzt, mittig darüber mit einer speziellen Sicherheitsfarbe aufgedruckt werden.
Das Logo ist von den Herstellern auf den Verpackungen anzubringen. Bisher ist dies noch freiwillig. Ab dem 1. Mai 2006 wird dies zwingend. Unterhalb des Logos wird eine einheitliche EAN-Codierung angebracht. Mit dieser Codierung und einer bei der DPG eingerichteten Stammdatenbank ist der Weg der Verpackung von der Herstellung bis zur Entsorgung kontrollierbar.
13. Was ist bei der Verpackungsrücknahme zu beachten?  Antwort
Vorgesehen ist eine Rücknahme der Verpackungen entweder per Hand (zur Weitergabe an ein Zählzentrum) oder durch entsprechende Automaten. Grundsätzlich ist zu beachten, dass für die Rücknahme im Rücknahmeautomaten oder im Zählzentrum die Gebinde noch rotationsfähig sein müssen, d.h. Dosen dürfen beispielsweise nicht flach gedrückt sein. Bei Flaschen ist es notwendig, dass das Etikett noch an der Flasche haftet. Leichte Verschmutzungen sowie leichte Deformationen sind von der Ausleseeinheit zwar noch zu bewältigen; bei stärkeren Verschmutzungen und Deformationen ist allerdings mit Beeinträchtigungen der Auslesung zu rechnen, die zur Abweisung der Gebinde führen können.
· Bei den händisch zurückgenommenen Verpackungen werden diese analog zu den bisherigen Einweg-Pfand-Systemen (P-System, Interseroh, usw.) in speziellen System-Säcken gesammelt. Die Säcke werden mit speziell etikettierten Kabelbindern gekennzeichnet, die eine Identifizierung der Verkaufsstelle im Zählzentrum ermöglichen. Je nach Anbindung der Verkaufsstelle werden die vollen Säcke vom Großhändler oder einem Dienstleistungsunternehmen abgeholt, quittiert und weiter zum Zählzentrum gebracht. Nach der Identifizierung und Zuordnung der Säcke werden EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft, der Inhalt gezählt und der Pfandwert registriert. Schließlich wird das Pfandlogo mechanisch entwertet und die separierten Wertstoffe dem Recycling zugeführt. Das Zählzentrum meldet die relevanten Pfanddaten an die zuständigen Pfandkontoführer (Abfüller, Importeure, beauftragte Dienstleistungsunternehmen).
· Bei den per Automat zurückgenommenen Verpackungen werden ebenfalls EAN-Code und Pfandlabel der Gebinde geprüft und der Pfandwert der Rücknahmestelle und dem Pfandkontoführer zugeordnet. Anschließend wird auch hier das Pfandlogo mechanisch zerstört. Eine Meldung der Pfandbeträge erfolgt hier direkt auf elektronischem Weg.
Ob sich die Anschaffung eines Rücknahmeautomaten lohnt, hängt vor allem von der Anzahl der täglich zurückgenommenen Verpackungen ab. Nach einer Faustformel lohnt sich die Automatenaufstellung ab ca. 1000 Verpackungen pro Tag. Derzeit schon genutzte „alte“ Automaten müssen laut der DPG bis zum 1. Oktober 2006 nachgerüstet werden, um die neuen DPGgekennzeichneten Verpackungen korrekt erfassen zu können.
14. Wird ein Entsorgungsnachweis benötigt?  Antwort
Hersteller und Händler können für die Beseitigung der Einwegverpackungen einen Entsorger beauftragen und sich die Entsorgungskosten teilen. Welche Unternehmen die Entsorgung anbieten, kann bei den Industrie- und Handelskammern erfragt werden. Die Unternehmen stehen auch in den lokalen Branchenbüchern. Die Verwertung muss dokumentiert werden, ein Sachverständiger muss sie bescheinigen, und die Bescheinigung ist beim DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag) zu hinterlegen.
15. Wie funktioniert die Abrechnung der Pfandbeträge?  Antwort
Auf Basis der im Automaten oder im Zählzentrum ermittelten zurückgenommenen DPG-Leergebinde können die Forderungssteller die entsprechenden Pfandbeträge bei den Erstinverkehrbringern/Pfandkontoführern einfordern.
16. Was passiert nach dem 01.05.2006 mit Einweg-Getränkeverpackungen, die ein Pfandlabel der „alten“
      bestehenden Systeme tragen?
 Antwort
Alle Verkaufsstellen von betroffenen Getränken bzw. Verpackungsarten (s.o.) mit einer Verkaufsfläche größer als 200 Quadratmeter sind verpflichtet, auch diese Verpackungen zurückzunehmen und den Kunden das Pfand zu erstatten. Mit den bestehenden Pfandsystembetreibern und den Discountern wurde die Übergangsregelung vereinbart, dass bis zum Ende des Jahres 2006 die Pfandbeträge für diese Alt-Verpackungen jeweils über den entsprechenden Pfandkontoführer (Abfüller, beauftragtes Dienstleistungsunternehmen) abgerechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der auf den Getränkeverpackungen aufgedruckte „alte“ EAN-Code in das Stammdatensystem der DPG eingespeist worden ist. Letzteres will die DPG gebührenfrei ermöglichen.
Durch eine gezielte rechtzeitige Umstellung der Pfandkennzeichnung auf das neue DPG-System dürften sich allerdings schon in wenigen Monaten kaum noch Alt-Verpackungen im Handel befinden.
Trägt eine Verpackung kein Pfandlabel, dann kann ein Händler eine Rücknahme und Pfanderstattung verweigern, da dann zu vermuten ist, dass die Verpackung z.B. aus dem Ausland stammt.
17. Was ist beim Import von Einweg-Getränkeverpackungen zu beachten?  Antwort
Importierte Einweg-Getränkeverpackungen unterliegen der Pfandpflicht ebenso wie die in Deutschland abgefüllten Getränkeverpackungen. Bei größeren Importmengen sollte geprüft werden, ob sich der ausländische Abfüller selbst bei der DPG registriert und ein Aufdruck des EAN-Codes sowie des Sicherheitslabels direkt auf dem Gebinde/Etikett erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, ist der in Deutschland ansässige Importeur angesprochen, sich und seine Produkte bei der DPG zu registrieren und die importierten Gebinde mit Selbstklebeetiketten nachzuetikettieren. Diese Aufkleber können über die registrierten DPG-Dienstleister bezogen werden.
18. Welche Regelungen gelten für in Deutschland abgefüllte und ins Ausland exportierte Einweg-
       Getränkeverpackungen?
 Antwort
Exportierte Getränkeverpackungen unterliegen nicht der Pfandpflicht. Als solche gelten nur Getränkeverpackungen, die außerhalb Deutschlands an den Endverbraucher abgegeben werden. Einweg-Getränkeverpackungen, die der Endverbraucher im Inland erwirbt, sind jedoch pfandpflichtig, auch wenn sie direkt nach dem Kauf ins Ausland gebracht werden.
19. Wie sieht der Weg einer Einwegverpackung im neuen DEG-System in der Praxis aus?
      Dargestellt am Beispiel einer Cola-Dose:
 Antwort
Dargestellt am Beispiel einer Cola-Dose: Die Cola-Dose wird von der C-GmbH gefüllt. Die Dose ist mit einem EAN-Code und einem Pfandsiegel versehen. Die C-GmbH richtet ein Pfandgeldkonto ein und lässt sich in der DPGStammdatenbank registrieren. Für die Registrierung ist ein jährlicher finanzieller Beitrag zu zahlen. Der Beitrag hängt von der Menge der vertriebenen Dosen ab (siehe Tabelle Annex). Die C-GmbH veräußert die Cola-Dose an den Getränkehändler A. Auch A hat sich in der DPGDatenbank registrieren lassen. Auch er zahlt jährlich einen Beitrag in entsprechender Höhe (Verkaufsmenge). Händler A verlangt von dem Verbraucher B beim Kauf der Dose ein Pfand von 0,25 EUR. Diesen Betrag überweist er auf das Pfandkonto der C-GmbH.
Der Verbraucher B bringt die leere Cola-Dose zurück zu Händler A, der ihm dann das Pfand zurückzahlt. Die Dose kann A entweder über einen Automaten annehmen lassen oder aber manuell. Für den Fall, dass er einen Automaten aufgestellt hat, muss dieser mit einem System ausgestattet sein, das erstens die Codierungen und Pfandsiegel an der Dose entziffern und zweitens die Daten speichern kann.
Der Automat muss diese Daten an die Stammdatenbank der DPG weiterleiten. In der Datenbank wird vermerkt, dass die Dose von A zurückgenommen wurde. Nimmt der Händler die Dose manuell entgegen, so ist er verpflichtet, mit einem Dienstleister einen Vertrag abzuschließen, der für ihn die Dose einscannt und die Daten an die DPG liefert.
Das zeitnahe und regelmäßige Liefern der Daten ist wichtig. Nur auf diese Weise kann A das an den Verbraucher erstattete Pfandgeld von der C-GmbH zurückverlangen. Die C-GmbH erhält eine Information von der DPG-Datenbank, dass A die Dose zurückgenommen hat. A wird über die DPGDatenbank darüber unterrichtet, dass ihm die Pfandgeldforderung gegen die C-GmbH in Höhe von 0,25 EUR zusteht. Innerhalb von 10 – 15 Tage ist die C verpflichtet das Geld zu überweisen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Dose obliegt sowohl der C-GmbH wie auch dem A. Beide müssen für die entsprechenden Kosten gemeinsam aufkommen. Die C-GmbH hat einen professionellen Entsorger mit der Beseitigung der Dose beauftragt. A gibt deshalb die Dose an die C ab. A und die C teilen sich die Kosten.
Gibt der Verbraucher B die Dose bei einem anderen Händler als dem A ab, beispielsweise dem Supermarkt E, verhält es sich wie folgt: Auch E verkauft Einwegverpackungen, ist bei der DPG registriert und ist zur Rücknahme der Dose und Erstattung des Pfandgeldes verpflichtet. E hat einen Automaten mit entsprechender Software aufgestellt. Die Daten über die Annahme der Dose werden an die DPG geliefert. Von der DPG-Datenbank erfährt E, dass die C-GmbH die Dose befüllt und ein Pfandkonto eingerichtet hat auf dem sich die 0,25 EUR befinden. Nunmehr kann E das Pfand von C erstattet verlangen.


© RTI-Recyling Technology International GmbH